Sitzung: 22.09.2026 Gemeinderat Spardorf
Beschluss: ungeändert beschlossen
Sachverhalt:
Die Gebühren
für den gemeindlichen Friedhof wurden – mit Ausnahme der Gebühren für
Grabmacherarbeiten - zuletzt im Jahr 2012 neu festgesetzt. Damals betrug der
Kostendeckungsgrad ca. 59% bei durchschnittlichen ungedeckten Kosten von ca. 30.000
EUR. Für die Jahre 2022 bis 2024 beträgt der Kostendeckungsgrad
durchschnittlich ca. 50% bei ungedeckten Kosten von durchschnittlich 48.000
EUR.
Zur
nachvollziehbaren Bemessung der allgemeinen Kostensteigerung wurde die
Entwicklung des Verbraucherpreisindexes für Deutschland herangezogen. Der
Verbraucherpreisindex (Basis 2020 = 100) betrug im Jahresdurchschnitt 2012 91,7
Punkte. Im Juli 2026 lag er bei 125,6 Punkten. Daraus ergibt sich seit 2012
eine Steigerung um: (125,6 / 91,7 − 1) × 100 = 36,968375 %
Es wird
deshalb vorgeschlagen die Gebühren – mit Ausnahme der Gebühren für
Grabmacherarbeiten – einheitlich um 37 % zu erhöhen.
Besonderheit
Urnenwand
Für die
Grabstätten in der Urnenwand ist eine gesonderte Betrachtung erforderlich.
Die Urnenwände
wurden erst nach der letzten grundlegenden Gebührenkalkulation errichtet und in
Betrieb genommen. Aus den heute vorliegenden Unterlagen ist nicht mehr
nachvollziehbar, weshalb die Gebührenkalkulation bei Inbetriebnahme der
Urnenwände nicht entsprechend angepasst und insbesondere die mit ihrer
Errichtung verbundenen Kosten nicht berücksichtigt wurden. Die grundsätzliche
Berücksichtigung angemessener Abschreibungen und einer angemessenen Verzinsung
des Anlagekapitals als kalkulatorische Kosten war bereits nach der seinerzeit
geltenden Fassung des Art. 8 KAG vorgesehen. Die späteren Änderungen des
Kommunalabgabengesetzes haben die Einzelheiten der Kalkulation
weiterentwickelt; die grundsätzliche Möglichkeit der Berücksichtigung
kalkulatorischer Kosten bestand jedoch bereits zum Zeitpunkt der Errichtung der
Urnenwände. Ob und aus welchen Erwägungen bei der damaligen Festsetzung der
Gebühr für die Urnenwand von einer entsprechenden Berücksichtigung abgesehen
wurde, lässt sich anhand der heute vorliegenden Unterlagen nicht mehr
nachvollziehen.
Die drei
Urnenwände wurden aus Mitteln einer zweckgebundenen Erbschaft finanziert, die
für die Erweiterung des Friedhofs bestimmt war. Dies schließt die
Berücksichtigung kalkulatorischer Kosten nicht grundsätzlich aus. Art. 8 Abs. 3
KAG sieht vor, dass zu den nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen
ansatzfähigen Kosten insbesondere angemessene Abschreibungen und eine
angemessene Verzinsung des Anlagekapitals gehören. Bei den kalkulatorischen
Abschreibungen eröffnet das KAG hinsichtlich der Behandlung von Zuwendungen
einen Gestaltungsspielraum. Die Anschaffungs- und Herstellungskosten können für
Zwecke der Abschreibung um entsprechende Zuwendungen gekürzt werden. Die
Gemeinde kann daher entscheiden, ob und in welchem Umfang der aus der
zweckgebundenen Erbschaft finanzierte Teil der Herstellungskosten bei der
kalkulatorischen Abschreibung berücksichtigt wird.
Für die
kalkulatorische Verzinsung gelten strengere gesetzliche Vorgaben. Ein aus
Zuwendungen aufgebrachter Kapitalanteil bleibt bei der Verzinsung nur dann
außer Betracht, wenn die Zuwendung nach ihrer Zweckbestimmung der Entlastung
der Gebührenschuldner dienen sollte. Die vorliegende Erbschaft war für die
Erweiterung des Friedhofs bestimmt. Eine ausdrückliche Zweckbestimmung zur
Entlastung der Gebührenschuldner bestand nicht. Der für die Errichtung der
Urnenwände eingesetzte Kapitalanteil ist daher bei der kalkulatorischen
Verzinsung zu berücksichtigen.
Unter
Zugrundelegung der historischen Herstellungskosten, der Nutzungsdauer sowie
einer angemessenen Verzinsung des durchschnittlich gebundenen Kapitals ergeben
sich aus kalkulatorischer Abschreibung und Verzinsung zusätzliche
kalkulatorische Kosten von insgesamt 90,00 EUR je Urnenkammer und Jahr.
Bei
vollständiger Berücksichtigung dieser Kosten würde sich die Jahresgebühr für
die Urnenwand von bisher 25,00 EUR zunächst entsprechend der allgemeinen
Kostensteigerung auf 35,00 EUR und unter zusätzlicher Berücksichtigung der
kalkulatorischen Kosten auf insgesamt 125,00 EUR jährlich erhöhen.
Die daraus
resultierende außergewöhnliche und gegenüber der allgemeinen Kostenentwicklung
deutlich überproportionale Gebührensteigerung soll jedoch nicht auf bereits
bestehende Nutzungsrechte übertragen werden.
Beim Erwerb
eines Grabnutzungsrechts trifft der Nutzungsberechtigte eine langfristige
Entscheidung. Mit der Begründung des Grabnutzungsrechts ist eine Bindung
jedenfalls für die jeweilige Mindestruhezeit verbunden. Der Nutzungsberechtigte
kann sich einer späteren Gebührenentwicklung daher nicht in gleicher Weise
entziehen wie bei einer Leistung, über deren weitere Inanspruchnahme jährlich
neu entschieden werden kann.
Wer ein
Nutzungsrecht an einer Urnenkammer erworben hat, musste grundsätzlich damit
rechnen, dass die hierfür erhobenen Gebühren während der Laufzeit angepasst
werden. Insbesondere allgemeine Kostensteigerungen und eine entsprechende
Anpassung der Gebühr stellen bei einem langfristigen Nutzungsverhältnis eine
vorhersehbare Entwicklung dar.
Eine Erhöhung
der bisherigen Jahresgebühr von 25,00 EUR entsprechend der allgemeinen
Kostenentwicklung seit 2012 auf 35,00 EUR bewegt sich innerhalb dieses
vorhersehbaren Rahmens.
Nicht in
gleicher Weise vorhersehbar war dagegen eine grundlegende Änderung der
Kalkulationsgrundlage während eines bereits laufenden Nutzungsrechts. Die
Herstellungskosten der bereits bestehenden Urnenwände sollen nun erstmals über
kalkulatorische Abschreibungen und Zinsen in die laufende Jahresgebühr
einbezogen werden. Dadurch würde sich die Gebühr nicht lediglich entsprechend
der allgemeinen Kostenentwicklung erhöhen, sondern von 25,00 EUR auf 125,00 EUR
jährlich und damit auf das Fünffache der bisherigen Jahresgebühr.
Hinzu kommt,
dass die kalkulatorischen Kosten bereits bei Inbetriebnahme der Urnenwände
hätten berücksichtigt werden können. Weshalb dies seinerzeit nicht erfolgt ist,
lässt sich heute nicht mehr nachvollziehen. Die Folgen der damaligen
Kalkulationsentscheidung sollen nicht nachträglich in vollem Umfang auf
Nutzungsberechtigte übertragen werden, die ihr langfristiges Grabnutzungsrecht
auf Grundlage der seinerzeit geltenden Gebührenregelung erworben haben.
Mit Blick auf
den Grundsatz des Vertrauensschutzes, die langfristige Bindung an das erworbene
Grabnutzungsrecht und die gegenüber der allgemeinen Kostenentwicklung
außergewöhnliche und überproportionale Gebührensteigerung wird deshalb
vorgeschlagen, zwischen bestehenden und künftig neu begründeten Nutzungsrechten
zu unterscheiden.
Für
Nutzungsrechte an der Urnenwand, die bereits vor Inkrafttreten der neuen
Gebührensatzung begründet wurden, wird lediglich die allgemeine
Kostensteigerung seit 2012 berücksichtigt.
Die erstmals
kalkulatorisch berücksichtigten Herstellungskosten der Urnenwand werden für die
Dauer des bereits bestehenden Nutzungsrechts nicht zusätzlich auf diese
Nutzungsberechtigten umgelegt.
Bei künftig
neu begründeten Nutzungsrechten besteht eine vergleichbare
Vertrauensschutzsituation nicht. Die neue Gebührenhöhe und die ihr zugrunde
liegende Kalkulation sind bereits bei Erwerb des Grabnutzungsrechts bekannt.
Der Nutzungsberechtigte kann diese damit bei der Entscheidung über die Wahl der
Bestattungsform berücksichtigen.
Für ab
Inkrafttreten der neuen Gebührensatzung neu begründete Nutzungsrechte an der
Urnenwand werden deshalb die kalkulatorischen Kosten berücksichtigt.
Die
unterschiedliche Behandlung bestehender und neuer Nutzungsrechte trägt damit
einerseits den gebührenrechtlichen Vorgaben des Art. 8 KAG und andererseits dem
schutzwürdigen Vertrauen der bereits langfristig gebundenen
Nutzungsberechtigten Rechnung.
Übersicht der
geplanten neuen Gebühren:
|
Gebühr 2012 |
Dauer |
Jahresgebühr 2012 |
Jahresgebühr neu |
|
|
Familiengrabstätte
einfach tief |
1.350,00 EUR |
20 |
68,00 EUR |
93,00 EUR |
|
Familiengrabstätte
doppelt tief |
1.800,00 EUR |
20 |
90,00 EUR |
124,00 EUR |
|
Einzelgrabstätte
einfach tief |
900,00 EUR |
20 |
45,00 EUR |
62,00 EUR |
|
Einzelgrabstätte
doppelt tief |
1.350,00 EUR |
20 |
68,00 EUR |
93,00 EUR |
|
Urnengrabstätten
C, D, M/E |
450,00 EUR |
15 |
30,00 EUR |
42,00 EUR |
|
Urnenwand
(bestehendes Nutzungsrecht) |
380,00 EUR |
15 |
25,00 EUR |
35,00 EUR |
|
Urnenwand
(neues Nutzungsrecht) |
380,00 EUR |
15 |
25,00 EUR |
125,00 EUR |
|
Gräberfeld
M/R |
300,00 EUR |
15 |
20,00 EUR |
28,00 EUR |
Beschluss:
Die
als Bestandteil dieses Beschlusses zur Niederschrift beigefügte Textfassung der
„Gebührensatzung zur Friedhofs- und Bestattungssatzung
der Gemeinde Spardorf“ wird als Satzung beschlossen.
Abstimmungsergebnis:
|
Gesamtzahl: |
15 |
|
Anwesend/Stimmberechtigt: |
13 |
|
Für den Beschluss: |
13 |
|
Gegen den Beschluss: |
0 |
