Beschluss: ungeändert beschlossen

Sachverhalt:

Die Gebühren für den gemeindlichen Friedhof wurden – mit Ausnahme der Gebühren für Grabmacherarbeiten - zuletzt im Jahr 2012 neu festgesetzt. Damals betrug der Kostendeckungsgrad ca. 59% bei durchschnittlichen ungedeckten Kosten von ca. 30.000 EUR. Für die Jahre 2022 bis 2024 beträgt der Kostendeckungsgrad durchschnittlich ca. 50% bei ungedeckten Kosten von durchschnittlich 48.000 EUR.

Zur nachvollziehbaren Bemessung der allgemeinen Kostensteigerung wurde die Entwicklung des Verbraucherpreisindexes für Deutschland herangezogen. Der Verbraucherpreisindex (Basis 2020 = 100) betrug im Jahresdurchschnitt 2012 91,7 Punkte. Im Juli 2026 lag er bei 125,6 Punkten. Daraus ergibt sich seit 2012 eine Steigerung um: (125,6 / 91,7 − 1) × 100 = 36,968375 %

Es wird deshalb vorgeschlagen die Gebühren – mit Ausnahme der Gebühren für Grabmacherarbeiten – einheitlich um 37 % zu erhöhen.

Besonderheit Urnenwand

Für die Grabstätten in der Urnenwand ist eine gesonderte Betrachtung erforderlich.

Die Urnenwände wurden erst nach der letzten grundlegenden Gebührenkalkulation errichtet und in Betrieb genommen. Aus den heute vorliegenden Unterlagen ist nicht mehr nachvollziehbar, weshalb die Gebührenkalkulation bei Inbetriebnahme der Urnenwände nicht entsprechend angepasst und insbesondere die mit ihrer Errichtung verbundenen Kosten nicht berücksichtigt wurden. Die grundsätzliche Berücksichtigung angemessener Abschreibungen und einer angemessenen Verzinsung des Anlagekapitals als kalkulatorische Kosten war bereits nach der seinerzeit geltenden Fassung des Art. 8 KAG vorgesehen. Die späteren Änderungen des Kommunalabgabengesetzes haben die Einzelheiten der Kalkulation weiterentwickelt; die grundsätzliche Möglichkeit der Berücksichtigung kalkulatorischer Kosten bestand jedoch bereits zum Zeitpunkt der Errichtung der Urnenwände. Ob und aus welchen Erwägungen bei der damaligen Festsetzung der Gebühr für die Urnenwand von einer entsprechenden Berücksichtigung abgesehen wurde, lässt sich anhand der heute vorliegenden Unterlagen nicht mehr nachvollziehen.

Die drei Urnenwände wurden aus Mitteln einer zweckgebundenen Erbschaft finanziert, die für die Erweiterung des Friedhofs bestimmt war. Dies schließt die Berücksichtigung kalkulatorischer Kosten nicht grundsätzlich aus. Art. 8 Abs. 3 KAG sieht vor, dass zu den nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten insbesondere angemessene Abschreibungen und eine angemessene Verzinsung des Anlagekapitals gehören. Bei den kalkulatorischen Abschreibungen eröffnet das KAG hinsichtlich der Behandlung von Zuwendungen einen Gestaltungsspielraum. Die Anschaffungs- und Herstellungskosten können für Zwecke der Abschreibung um entsprechende Zuwendungen gekürzt werden. Die Gemeinde kann daher entscheiden, ob und in welchem Umfang der aus der zweckgebundenen Erbschaft finanzierte Teil der Herstellungskosten bei der kalkulatorischen Abschreibung berücksichtigt wird.

Für die kalkulatorische Verzinsung gelten strengere gesetzliche Vorgaben. Ein aus Zuwendungen aufgebrachter Kapitalanteil bleibt bei der Verzinsung nur dann außer Betracht, wenn die Zuwendung nach ihrer Zweckbestimmung der Entlastung der Gebührenschuldner dienen sollte. Die vorliegende Erbschaft war für die Erweiterung des Friedhofs bestimmt. Eine ausdrückliche Zweckbestimmung zur Entlastung der Gebührenschuldner bestand nicht. Der für die Errichtung der Urnenwände eingesetzte Kapitalanteil ist daher bei der kalkulatorischen Verzinsung zu berücksichtigen.

Unter Zugrundelegung der historischen Herstellungskosten, der Nutzungsdauer sowie einer angemessenen Verzinsung des durchschnittlich gebundenen Kapitals ergeben sich aus kalkulatorischer Abschreibung und Verzinsung zusätzliche kalkulatorische Kosten von insgesamt 90,00 EUR je Urnenkammer und Jahr.

Bei vollständiger Berücksichtigung dieser Kosten würde sich die Jahresgebühr für die Urnenwand von bisher 25,00 EUR zunächst entsprechend der allgemeinen Kostensteigerung auf 35,00 EUR und unter zusätzlicher Berücksichtigung der kalkulatorischen Kosten auf insgesamt 125,00 EUR jährlich erhöhen.

Die daraus resultierende außergewöhnliche und gegenüber der allgemeinen Kostenentwicklung deutlich überproportionale Gebührensteigerung soll jedoch nicht auf bereits bestehende Nutzungsrechte übertragen werden.

Beim Erwerb eines Grabnutzungsrechts trifft der Nutzungsberechtigte eine langfristige Entscheidung. Mit der Begründung des Grabnutzungsrechts ist eine Bindung jedenfalls für die jeweilige Mindestruhezeit verbunden. Der Nutzungsberechtigte kann sich einer späteren Gebührenentwicklung daher nicht in gleicher Weise entziehen wie bei einer Leistung, über deren weitere Inanspruchnahme jährlich neu entschieden werden kann.

Wer ein Nutzungsrecht an einer Urnenkammer erworben hat, musste grundsätzlich damit rechnen, dass die hierfür erhobenen Gebühren während der Laufzeit angepasst werden. Insbesondere allgemeine Kostensteigerungen und eine entsprechende Anpassung der Gebühr stellen bei einem langfristigen Nutzungsverhältnis eine vorhersehbare Entwicklung dar.

Eine Erhöhung der bisherigen Jahresgebühr von 25,00 EUR entsprechend der allgemeinen Kostenentwicklung seit 2012 auf 35,00 EUR bewegt sich innerhalb dieses vorhersehbaren Rahmens.

Nicht in gleicher Weise vorhersehbar war dagegen eine grundlegende Änderung der Kalkulationsgrundlage während eines bereits laufenden Nutzungsrechts. Die Herstellungskosten der bereits bestehenden Urnenwände sollen nun erstmals über kalkulatorische Abschreibungen und Zinsen in die laufende Jahresgebühr einbezogen werden. Dadurch würde sich die Gebühr nicht lediglich entsprechend der allgemeinen Kostenentwicklung erhöhen, sondern von 25,00 EUR auf 125,00 EUR jährlich und damit auf das Fünffache der bisherigen Jahresgebühr.

Hinzu kommt, dass die kalkulatorischen Kosten bereits bei Inbetriebnahme der Urnenwände hätten berücksichtigt werden können. Weshalb dies seinerzeit nicht erfolgt ist, lässt sich heute nicht mehr nachvollziehen. Die Folgen der damaligen Kalkulationsentscheidung sollen nicht nachträglich in vollem Umfang auf Nutzungsberechtigte übertragen werden, die ihr langfristiges Grabnutzungsrecht auf Grundlage der seinerzeit geltenden Gebührenregelung erworben haben.

Mit Blick auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes, die langfristige Bindung an das erworbene Grabnutzungsrecht und die gegenüber der allgemeinen Kostenentwicklung außergewöhnliche und überproportionale Gebührensteigerung wird deshalb vorgeschlagen, zwischen bestehenden und künftig neu begründeten Nutzungsrechten zu unterscheiden.

Für Nutzungsrechte an der Urnenwand, die bereits vor Inkrafttreten der neuen Gebührensatzung begründet wurden, wird lediglich die allgemeine Kostensteigerung seit 2012 berücksichtigt.

Die erstmals kalkulatorisch berücksichtigten Herstellungskosten der Urnenwand werden für die Dauer des bereits bestehenden Nutzungsrechts nicht zusätzlich auf diese Nutzungsberechtigten umgelegt.

Bei künftig neu begründeten Nutzungsrechten besteht eine vergleichbare Vertrauensschutzsituation nicht. Die neue Gebührenhöhe und die ihr zugrunde liegende Kalkulation sind bereits bei Erwerb des Grabnutzungsrechts bekannt. Der Nutzungsberechtigte kann diese damit bei der Entscheidung über die Wahl der Bestattungsform berücksichtigen.

Für ab Inkrafttreten der neuen Gebührensatzung neu begründete Nutzungsrechte an der Urnenwand werden deshalb die kalkulatorischen Kosten berücksichtigt.

Die unterschiedliche Behandlung bestehender und neuer Nutzungsrechte trägt damit einerseits den gebührenrechtlichen Vorgaben des Art. 8 KAG und andererseits dem schutzwürdigen Vertrauen der bereits langfristig gebundenen Nutzungsberechtigten Rechnung.

Übersicht der geplanten neuen Gebühren:

Gebühr 2012

Dauer

Jahresgebühr 2012

Jahresgebühr neu

Familiengrabstätte einfach tief

1.350,00 EUR

20

68,00 EUR

93,00 EUR

Familiengrabstätte doppelt tief

1.800,00 EUR

20

90,00 EUR

124,00 EUR

Einzelgrabstätte einfach tief

900,00 EUR

20

45,00 EUR

62,00 EUR

Einzelgrabstätte doppelt tief

1.350,00 EUR

20

68,00 EUR

93,00 EUR

Urnengrabstätten C, D, M/E

450,00 EUR

15

30,00 EUR

42,00 EUR

Urnenwand (bestehendes Nutzungsrecht)

380,00 EUR

15

25,00 EUR

35,00 EUR

Urnenwand (neues Nutzungsrecht)

380,00 EUR

15

25,00 EUR

125,00 EUR

Gräberfeld M/R

300,00 EUR

15

20,00 EUR

28,00 EUR


Beschluss:

Die als Bestandteil dieses Beschlusses zur Niederschrift beigefügte Textfassung der „Gebührensatzung zur Friedhofs- und Bestattungssatzung
der Gemeinde Spardorf“ wird als Satzung beschlossen.


Abstimmungsergebnis:

Gesamtzahl:

15

Anwesend/Stimmberechtigt:

13

Für den Beschluss:

13

Gegen den Beschluss:

0