Sitzung: 22.09.2026 Gemeinderat Spardorf
Beschluss: ungeändert beschlossen
Sachverhalt:
1. Sachverhalt
Auf dem Grundstück
Fl.Nr. 691/0, Gemarkung Spardorf, ist der Umbau und die Erweiterung einer
Doppelhaushälfte geplant. Hierzu wurde beim Landratsamt Erlangen-Höchstadt ein
Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung eingereicht.
Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des
Bebauungsplans 1 „Siedlung Spardorf“.
Die Gemeinde ist
gemäß § 36 BauGB im Genehmigungsverfahren zu beteiligen.
Für die Realisierung des Vorhabens sind folgende Befreiungen erforderlich:
- Mindestabstand
von Zwerchhäusern zum Ortgang: 0,78 m statt mind. 1,50 m
- Dachform der
Erweiterung: Flachdach statt Satteldach
2. Planungsrechtliche Einordnung
Gemäß § 30 Abs. 1
BauGB ist ein Vorhaben im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans
zulässig, wenn es den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht widerspricht und
die Erschließung gesichert ist.
Das geplante Vorhaben widerspricht hinsichtlich des
Mindestabstands von Zwerchhäusern zum Ortgang und der Dachform Festsetzungen
des genannten Bebauungsplans.
Nach § 31 Abs. 2 BauGB kann von Festsetzungen befreit
werden, wenn, die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, das Vorhaben
städtebaulich vertretbar ist und die Abweichung unter Berücksichtigung
nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
3. Rechtliche Würdigung
Für das Grundstück
wurde bereits im Jahr 2025 ein Antrag auf Erteilung eines Vorbescheids für das
geplante Vorhaben gestellt. Im Rahmen dieses Vorbescheidsverfahrens wurden die
erforderlichen Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans
hinsichtlich des Mindestabstands von Zwerchhäusern zum Ortgang sowie
hinsichtlich der Dachform der Erweiterung (Flachdach anstelle eines
Satteldachs) verbindlich erteilt.
Der Vorbescheid ist
insoweit bestandskräftig. Die darin getroffenen Entscheidungen entfalten für
das nachfolgende Baugenehmigungsverfahren Bindungswirkung. Eine erneute
Entscheidung über die bereits erteilten Befreiungen ist daher im Rahmen des
vorliegenden Bauantrags nicht erforderlich.
Das gemeindliche
Einvernehmen gemäß § 36 BauGB bezieht sich damit auf das nunmehr beantragte
Vorhaben unter Berücksichtigung der im Vorbescheid bereits verbindlich
zugelassenen Befreiungen.
4.
Erschließung
Die gesicherte Erschließung ist gemäß § 30
Abs. 1 BauGB Voraussetzung für die planungsrechtliche Zulässigkeit des
Vorhabens.
Die abschließende Beurteilung der gesicherten Erschließung,
insbesondere hinsichtlich der verkehrlichen Erschließung und der gesicherten
Zufahrt, erfolgt im Rahmen des bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahrens durch
das Landratsamt Erlangen-Höchstadt unter Beteiligung der jeweils zuständigen
Fachstellen. Soweit im Rahmen dieses Verfahrens weitere Nachweise zur
Erschließung erforderlich sind, sind diese im Zuge des
Baugenehmigungsverfahrens vorzulegen.
Die Sicherstellung der Erschließung hinsichtlich der
Abwasserbeseitigung und Entwässerung obliegt der Gemeinde. Die hierfür
erforderlichen Unterlagen und Nachweise sind im weiteren Verfahren der Gemeinde
vorzulegen und mit dieser abzustimmen.
5.
Nachbarschaftsbeteiligung
Die Zustimmung der angrenzenden Nachbarn zum
Bauvorhaben liegt vor.
Die
Nachbarzustimmung ist im Rahmen der Würdigung nachbarlicher Interessen zu
berücksichtigen. Die eigenständige Prüfung der bauplanungsrechtlichen und
bauordnungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens bleibt hiervon unberührt.
Beschluss:
Die im bestandskräftigen Vorbescheid aus dem Jahr 2025
bereits positiv beschiedenen Befreiungen hinsichtlich des Mindestabstands der
Zwerchhäuser zum Ortgang sowie hinsichtlich der Dachform der Erweiterung
(Flachdach anstelle eines Satteldachs) werden dabei als verbindlich zugrunde
gelegt.
Abstimmungsergebnis:
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Gesamtzahl: |
15 |
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Anwesend/Stimmberechtigt: |
13 |
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Für den Beschluss: |
13 |
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Gegen den Beschluss: |
0 |
