Beschluss: ungeändert beschlossen

Sachverhalt:

1. Sachverhalt

Auf dem Grundstück Fl.Nr. 691/0, Gemarkung Spardorf, ist der Umbau und die Erweiterung einer Doppelhaushälfte geplant. Hierzu wurde beim Landratsamt Erlangen-Höchstadt ein Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung eingereicht.

Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans 1 „Siedlung Spardorf“.

Die Gemeinde ist gemäß § 36 BauGB im Genehmigungsverfahren zu beteiligen.

Für die Realisierung des Vorhabens sind folgende Befreiungen erforderlich:

  • Mindestabstand von Zwerchhäusern zum Ortgang: 0,78 m statt mind. 1,50 m
  • Dachform der Erweiterung: Flachdach statt Satteldach

2. Planungsrechtliche Einordnung

Gemäß § 30 Abs. 1 BauGB ist ein Vorhaben im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans zulässig, wenn es den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

Das geplante Vorhaben widerspricht hinsichtlich des Mindestabstands von Zwerchhäusern zum Ortgang und der Dachform Festsetzungen des genannten Bebauungsplans.

Nach § 31 Abs. 2 BauGB kann von Festsetzungen befreit werden, wenn, die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, das Vorhaben städtebaulich vertretbar ist und die Abweichung unter Berücksichtigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

3. Rechtliche Würdigung

Für das Grundstück wurde bereits im Jahr 2025 ein Antrag auf Erteilung eines Vorbescheids für das geplante Vorhaben gestellt. Im Rahmen dieses Vorbescheidsverfahrens wurden die erforderlichen Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans hinsichtlich des Mindestabstands von Zwerchhäusern zum Ortgang sowie hinsichtlich der Dachform der Erweiterung (Flachdach anstelle eines Satteldachs) verbindlich erteilt.

Der Vorbescheid ist insoweit bestandskräftig. Die darin getroffenen Entscheidungen entfalten für das nachfolgende Baugenehmigungsverfahren Bindungswirkung. Eine erneute Entscheidung über die bereits erteilten Befreiungen ist daher im Rahmen des vorliegenden Bauantrags nicht erforderlich.

Das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 BauGB bezieht sich damit auf das nunmehr beantragte Vorhaben unter Berücksichtigung der im Vorbescheid bereits verbindlich zugelassenen Befreiungen.

4. Erschließung

Die gesicherte Erschließung ist gemäß § 30 Abs. 1 BauGB Voraussetzung für die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens.

Die abschließende Beurteilung der gesicherten Erschließung, insbesondere hinsichtlich der verkehrlichen Erschließung und der gesicherten Zufahrt, erfolgt im Rahmen des bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahrens durch das Landratsamt Erlangen-Höchstadt unter Beteiligung der jeweils zuständigen Fachstellen. Soweit im Rahmen dieses Verfahrens weitere Nachweise zur Erschließung erforderlich sind, sind diese im Zuge des Baugenehmigungsverfahrens vorzulegen.

Die Sicherstellung der Erschließung hinsichtlich der Abwasserbeseitigung und Entwässerung obliegt der Gemeinde. Die hierfür erforderlichen Unterlagen und Nachweise sind im weiteren Verfahren der Gemeinde vorzulegen und mit dieser abzustimmen.

5. Nachbarschaftsbeteiligung

Die Zustimmung der angrenzenden Nachbarn zum Bauvorhaben liegt vor.

Die Nachbarzustimmung ist im Rahmen der Würdigung nachbarlicher Interessen zu berücksichtigen. Die eigenständige Prüfung der bauplanungsrechtlichen und bauordnungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens bleibt hiervon unberührt.


Beschluss:

Der Gemeinderat der Gemeinde Spardorf erteilt zum Bauantrag für den Umbau und die Erweiterung einer Doppelhaushälfte auf dem Grundstück Fl.Nr. 691/0, Gemarkung Spardorf, sein Einvernehmen gemäß § 36 BauGB.

Die im bestandskräftigen Vorbescheid aus dem Jahr 2025 bereits positiv beschiedenen Befreiungen hinsichtlich des Mindestabstands der Zwerchhäuser zum Ortgang sowie hinsichtlich der Dachform der Erweiterung (Flachdach anstelle eines Satteldachs) werden dabei als verbindlich zugrunde gelegt.


Abstimmungsergebnis:

Gesamtzahl:

15

Anwesend/Stimmberechtigt:

13

Für den Beschluss:

13

Gegen den Beschluss:

0